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09. Juni 2023

Hitze, Dresscode, Urlaub: „Sommerliche“ Themen aus der ADEXA-Rechtsberatung

Hohe Temperaturen in der Apotheke und heiße Debatten um die Urlaubseinteilung: Arbeitsrechtliche Kontroversen gibt es auch im Sommer. Das sollte die Filialleitung wissen.

Bei einem Webinar hat Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung und Business Coach, wichtige Aspekte zur Temperatur in der Offizin, zur Einteilung des Urlaubes und zur Erkrankung während dieser Zeit zusammengestellt. Ihre Tipps für Filialleiterinnen und Filialleiter:

Gute Arbeitsbedingungen dank der Apothekenbetriebsordnung

Zwar sollte die Temperatur am Arbeitsplatz 26°C nicht überschreiten – nur lassen sich solche Grenzen schwer durchsetzen. Einfacher ist Hansen zufolge der Verweis auf die Apothekenbetriebsordnung, § 2d: „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25°C möglich sein.“ Im Zuge eines QMS sind solche Werte zu messen und zu dokumentieren.

Klettern die Werte nach oben und gibt es – wohl eher selten – keine Klimaanlagen, helfen Maßnahmen wie eine Beschattung der Fensterflächen oder eine bessere Isolierung. Für die besten und nachhaltigsten Maßnahmen kann die Apothekenleitung auch eine Energieberatung nutzen.  

Kleidung: Was geht, entscheidet die Apothekenleitung

Schutzkleidung laut Empfehlung der Bundesapothekerkammer ist laut Hansen auch bei sehr sommerlichen Temperaturen zu tragen. „Deshalb sollten unbedingt die zulässigen Höchsttemperaturen eingehalten werden“, betont die ADEXA-Juristin.

Vorgaben zur Bekleidung am HV-Tisch oder im Backoffice macht die Apothekenleitung. „Auch bei hohen Temperaturen kann das Tragen eines Kittels verlangt werden“, weiß Hansen. „Eventuell gibt es die Möglichkeit, für den Sommer leichtere Modelle anzuschaffen.“

Urlaub – immer wieder ein Streitthema

Nicht alle Angestellten haben jedoch Dienst. Der Sommer zählt zu den typischen Urlaubszeiten. Generell muss jede Apothekenfiliale selbst dafür sorgen, organisatorische Maßnahmen rund um den Urlaub abzubilden. Dazu zählt die Frage, wer Urlaub genehmigt – und wer für Vertretungen während der Abwesenheit sorgt. „Dem Urlaubsantrag ist stattzugeben, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, denen aus sozialen Gründen der Vorrang zu gewähren ist, entgegenstehen“, fasst Hansen zusammen.

Betriebliche Gründe könnten etwa die geplante Operation einer Kollegin oder die Reha eines Kollegen sein. Auch Zeiträume mit erhöhter Kundenfrequenz, etwa die Vorweihnachtszeit, weniger die Sommerzeit, sind hier zu nennen. Ansonsten haben Eltern von Kita- oder Schulkindern und Angestellte, deren Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner Lehrkraft ist oder in einem Betrieb mit Werksferien arbeitet, Vorrang.

Krank im Urlaub – was ist zu beachten?

Ist der Urlaub genehmigt, steht der Erholung nichts mehr im Wege – außer einer Krankheit während der freien Zeit. Gut zu wissen: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests werden die Tage der Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer im Ausland erkrankt, sollte – wie Hansen betont – darauf achten, dass das Attest explizit Arbeitsunfähigkeit nennt.

Michael van den Heuvel

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