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08. Juni 2023

Der Apotheken-Protesttag – keine rechtsfreie Zone. Zahlreiche Anfragen bei der ADEXA-Rechtsberatung

Am 14. Juni werden Apothekenleiterinnen, Apothekenleiter und Mitarbeitende gemeinsam für eine bessere Honorierung demonstrieren; zahlreiche Apotheken bleiben geschlossen. Auch an diesem Tag gilt das Arbeitsrecht.

Bei einem Webinar für Filialleitungen hat ADEXA-Rechtsanwältin und Business Coach Minou Hansen Fragen zum Apotheken-Protesttag beantwortet. 86 Prozent aller Teilnehmenden der Online-Veranstaltung gaben an, ihre Apotheke würde mitmachen. Am häufigsten als geplante Maßnahmen nannten sie Informationen für Kundinnen und Kunden (62 Prozent), die Schließung der Apotheke (44 Prozent) oder die Teilnahme an einer Demo (15 Prozent).

Entscheidung der Apothekenleitung

„Die Teilnahme an der Protestaktion ist eine Entscheidung der Apothekenleitung“, betont Hansen. „Als Filialleitung dürfen Sie nicht selbstständig entscheiden, dass die Apotheke geschlossen bleibt.“ Dies könne aufgrund von Umsatzverlusten schlimmstenfalls zu einer Schadensersatzpflicht führen. Auch dürften Angestellte nicht eigenmächtig fernbleiben.

Filialleitungen und Angestellten rät Hansen: „Die Protestaktion ist nur wirksam, wenn sich alle Apotheken beteiligen: Leisten Sie deshalb bei Ihrer Chefin oder bei Ihrem Chef Überzeugungsarbeit!“

Kein Streik im Sinne des Tarifrechts

„Der Protesttag ist aber kein Streik“, stellt Minou Hansen klar. Streik ist ein arbeitsrechtliches Instrument, mit dem bei laufenden Tarifverhandlungen Druck auf die Vertretung der Arbeitgebenden ausgeübt werden kann. Mit dem Protesttag hingegen sollen politische Forderungen der Apothekerschaft durchgesetzt werden.

Was gilt, wenn die Apotheke schließt?

Schließt die Apotheke am 14. Juni, sieht Hansen zwei Szenarien: Mitarbeitende arbeiten bei geschlossener Apotheke – oder sie arbeiten nicht.

Im ersten Fall rechnen sie ihre Arbeitszeit normal ab.

Sollten Chefin oder Chef keine Tätigkeiten bei geschlossener Apotheke planen, können sie Überstunden der Angestellten heranziehen. „Die Apothekenleitung darf aber nicht verlangen, dass an dem Tag Urlaub genommen wird“, betont die ADEXA-Juristin. Bei einem Jahresarbeitszeitkonto kann die Arbeitszeit so verteilt werden, dass Angestellte am Mittwoch nicht eingeteilt werden. Gut zu wissen: Die Einteilung von Arbeitszeiten hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

Ohne Jahresarbeitszeitkonto und ohne Überstundenguthaben hat die Apothekenleitung die Stunden am 14. Juni gutzuschreiben. Wie Hansen erklärt, handele es sich arbeitsrechtlich um einen sogenannten Annahmeverzug: Arbeitnehmende bieten ihre Arbeitskraft an; Arbeitgebende rufen sie nicht ab.

Michael van den Heuvel

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