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18. Juli 2022

Hohe Temperaturen am HV-Tisch: So kommen Sie entspannt durch die Hitzewelle

Viele, aber keineswegs alle Apotheken haben Klimaanlagen. Und aufgrund hoher Kosten laufen die Systeme nicht immer dauerhaft. Ein arbeitsrechtlicher Blick:

In Deutschland spielt die Sicherheit im Betrieb eine große Rolle. Das Bürgerliche Gesetzbuch fordert von Arbeitgebern, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass von der Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen (§ 618 BGB).

Details nennt die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5. Ab 26 Grad Celsius sollten Vorgesetzte Maßnahmen treffen, um die Werte abzusenken, und ab 30 Grad Celsius sind sie dazu verpflichtet. Erst ab 35 Grad Lufttemperatur gilt ein Raum als ungeeignet für dauerhafte Tätigkeiten.

Arzneimittel mögen keine Hitze

Höchsttemperaturen zur Lagerung von Arzneimitteln von weniger als 25 Grad Celsius finden sich in der Apothekenbetriebsordnung (§ 4 ApBetrO). Hier geht es primär darum, dass Präparate durch Hitze nicht an Qualität einbüßen.

Apothekenangestellte profitieren ebenfalls von solchen Vorgaben. Diese lassen sich im Zweifelsfall via Pharmazierat oder Amtsapothekerin leichter durchsetzen als die Arbeitsstättenregel ASR 3.5.

Sinnvolle Maßnahmen gegen die Hitze treffen

Um den Höchstwert laut ApBetrO nicht zu überschreiten, sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar. Wer morgens lüftet und dann Außenrollos herunterzieht, sperrt die Hitze zu einem gewissen Maße aus. Effektiver, wenn auch teurer, sind Klimaanlagen. Für Angestellte bleiben mehr Pausen und erfrischende Getränke als Option, vor allem, wenn ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Solche Themen gehören auch in eine Gefährdungsbeurteilung, die für jeden Arbeitsplatz von der Apothekenleitung erstellt werden muss. Und auch auf Teambesprechungen können Sie gemeinsam darüber sprechen und Lösungen entwickeln. Falls Ihre Apotheke einen Betriebsrat hat, gehört das auch zu seinen Aufgaben.

Dresscode in der Apotheke

Allzu sommerliche Kleidung kann auch zu einem „heißen Eisen“ werden, wenn die Apothekenleitung damit nicht einverstanden ist. Ein Blick auf das Arbeitsrecht: Urlaubsklamotten allein rechtfertigen noch keine Kündigung (Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 9 Ca 1687/01). Vielmehr müssen Chefin oder Chef konkret auflisten, was sie stört – oder welche Kleidung sie sich am HV-Tisch wünschen.

Vorgaben aus Sicht der Corporate Identity gelten auch bei Gluthitze, zumindest soweit keine Gesundheitsgefährdung entsteht. Und wer im Labor, in der Rezeptur oder im apothekeneigenen Corona-Testzentrum arbeitet, benötigt weiterhin Schutzkleidung.

Michael van den Heuvel

 

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