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01. Juni 2024

Rechtstipps für die Sommerzeit: Hitze in der Offizin, Unwetterfolgen, Urlaubsansprüche

Ab 20. Juni beginnen die Sommerferien. Wer keinen Urlaub hat, wird vielleicht am HV-Tisch schwitzen. Bei einem Webinar hat ADEXA-Juristin Minou Hansen das Thema arbeitsrechtlich beleuchtet.

Steigen die Temperaturen zwischen Backoffice und HV-Tisch, leiden etliche Apothekenangestellte. Nicht jeder Betrieb hat eine Klimaanlage. Rechtsanwältin Minou Hansen verweist auf die laut Arbeitsschutzregelungen geltende Maximaltemperatur von 26 °C. „Bei höheren Werten müssen Arbeitgebende Schutzmaßnahmen ergreifen.“ Als Beispiele nennt sie Sonnenschutz außen an Gebäuden oder Fenstern, Ventilatoren sowie das Lüften der Apothekenräume am frühen Morgen. Elektrische Geräte sollten – soweit technisch möglich – nur bei Bedarf eingeschaltet werden, um die Abwärme zu verringern.

Bekleidungsvorschriften sind zu lockern. Die Apothekenleitung sollte es Mitarbeitenden ermöglichen, ohne weißen Kittel im HV zu arbeiten. „Schutzkleidung muss auch bei sommerlichen Temperaturen getragen werden, etwa in der Rezeptur oder im Labor“, betont Hansen.

Deutlich restriktiver sind die apothekenrechtlichen Vorschriften: Arzneimittel müssen unterhalb von 25°C gelagert werden (§ 4 Abs. 2d ApBetrO).

Starkregen und Überschwemmungen

Nach der Hitze folgen im Sommer oft Gewitter und Starkregen. Hansen: „Das Wegerisiko liegt bei Arbeitnehmenden.“ Wer zu spät in die Apotheke kommt, weil etwa Bus und Bahn ausfallen, macht Minusstunden oder muss die Zeit nacharbeiten. Wichtig sei, umgehend die Apotheke darüber zu informieren, falls eine Verspätung drohe. Die Apotheken- bzw. Filialleitung sind gut beraten, präzise festzulegen: Wer muss informiert werden? Und wer springt ein, falls die Apotheke nicht geöffnet werden kann?

Entscheiden sich Inhaberin bzw. Inhaber, dass ihre Apotheke geschlossen bleibt, etwa aufgrund einer Überschwemmung, fällt dies in den Bereich unternehmerischer Risiken. Die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung spricht von „Annahmeverzug“: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, Arbeitgebende rufen sie jedoch nicht ab. In diesem Fall muss die Apothekenleitung weiter Gehälter bezahlen, ohne Minusstunden aufzuschreiben. Haben sich beide Seiten darauf verständigt, ein Jahresarbeitszeitkonto zu führen, kann die Arbeitszeit aber auf 75 Prozent des vereinbarten Umfangs verringert werden.

Urlaubsansprüche richtig berechnen

Auch zum Thema Urlaub beantwortet die ADEXA-Rechtsberatung häufig Fragen. Welche Details gelten, regelt der jeweilige Arbeitsvertrag. Angestellte haben zumindest einen gesetzlichen Anspruch von 24 Werktagen. Bei Tarifbindung sind es 34 Werktage in den meisten Kammerbezirken, in Nordrhein 33 Werktage. Bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch um einen Werktag.

Die Zahlen beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche. „Wer nicht an jedem Tag in der Woche arbeitet, muss den Urlaubsanspruch umrechnen“, erklärt Hansen. Die Formel lautet:

Urlaub ÷ 6 x Arbeitstage pro Woche = Urlaub in Arbeitstagen

Bei Beschäftigungsbeginn oder -ende im laufenden Jahr wird der Urlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat haben Mitarbeitende Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen oder des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Hansen: „Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte und bei erfüllter Wartezeit von sechs Monaten muss mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen gewährt werden.“

Urlaub und Mutterschutz

Einige Besonderheiten gelten für die Schwangerschaft und die Elternzeit. Beschäftigungsverbote verringern den Urlaubsanspruch nicht. Auch entstehen während der Elternzeit Urlaubsansprüche.

Der Urlaub kann aber für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Hier reicht es aus, wenn die Apothekenleitung darauf hinweist, vom Recht auf Kürzung Gebrauch zu machen. „Im Falle einer Kündigung gilt: Die Kürzung muss erklärt werden, solange das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist“, stellt die Rechtsanwältin klar.

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Zu der Regel, dass Urlaub immer im jeweiligen Kalenderjahr beantragt und genommen werden muss, existieren mehrere Ausnahmen.

     

  • Mitarbeitende in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses haben die Möglichkeit, Urlaubstage, die sie aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit erst später nehmen können, auf das Folgejahr zu übertragen. Der volle Urlaubsanspruch greift, wenn ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.
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  • Können Mitarbeitende ihren Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aufgrund einer Erkrankung nicht oder nur teilweise nehmen, ist die Übertragung ebenfalls legitim. In den Rahmentarifverträgen ist dies auch geregelt.
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  • Der Urlaub, der wegen Beschäftigungsverboten (Mutterschutz) oder Elternzeit nicht genommen werden kann, verfällt ebenfalls nicht, sondern kann im Jahr nach der Elternzeit oder im darauffolgenden Jahr genommen werden.
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Ansonsten verfällt der Urlaub am Jahresende. Bei Übertragung muss die freie Zeit bis zum 31. März des Folgejahres beantragt und genommen werden. Gut zu wissen: Die Apothekenleitung muss von sich aus darauf hinweisen, dass Urlaubsansprüche verfallen – und dies auch dokumentieren.

Michael van den Heuvel

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