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28. Juni 2018

Mindestlohnkommission legt neue Untergrenze fest: Apotheker im Nachtdienst unter Mindestlohn-Niveau

Tanja Kratt, ADEXA-Vorstand und Leiterin der Tarifkommission (Foto ADEXA/Regine Christiansen)
Die Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Erhöhung empfohlen (Grafik: Trueffelpix/Fotolia)

Ab 2019 werden voraussichtlich neue gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland gelten. Bereits jetzt erhalten Berufsgruppen in öffentlichen Apotheken, die den Nachtnotdienst übernehmen, niedrigere Vergütungen. ADEXA will dies im Rahmen der demnächst anlaufenden Tarifverhandlungen ändern.

Beschäftigte sollen ab 2019 mindestens 9,19 Euro brutto pro Stunde erhalten. Die Untergrenze steigt ab 2020 noch einmal auf 9,35 Euro pro Stunde. Auf diese Eckdaten hat sich die Mindestlohnkommission verständigt, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Bisher lagen die Werte bei 8,50 Euro (ab 2015) und 8,84 Euro (ab 2017). Davon ausgenommen sind Azubis, Pflichtpraktikanten oder Personen in Praktika unter drei Monaten sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach einer Arbeitsaufnahme.

Es ist davon auszugehen, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den Vorschlag der Kommission umsetzt. In einem Statement betonte Heil, dass vor allem Frauen vom Mindestlohn profitieren.

Apothekenangestellte auch betroffen

Das Thema hat auch für angestellte Approbierte, Apothekerassistenten und (Diplom-)Pharmazie-Ingenieure Relevanz. Für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr, sprich zehn Stunden, erhalten sie entweder 5,5 Stunden Freizeit oder 85,00 Euro Vergütung [Gehaltstarif ADA]. Der Gehaltsbestandteil entspricht 8,50 Euro pro Stunde und liegt damit unter dem derzeit gültigen Mindestlohn. „Bei den aktuellen Tarifverhandlungen fordern wir von den Arbeitgebern, hier nachzubessern“, sagt Tanja Kratt. Sie ist Zweite Vorsitzende und leitet die Tarifkommission bei ADEXA. „Diese Vergütung ist absolut nicht mehr zeitgemäß, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels.“

Außerdem sollten Boten, Reinigungskräfte und Büromitarbeiterinnen in den Apotheken darauf achten, dass sie nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn arbeiten. Kratt: „Das Mindestlohngesetz schreibt im Übrigen vor, dass für Arbeitseinkommen unterhalb von brutto 2.000 Euro die Arbeitszeiten – sprich Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – grundsätzlich zu dokumentieren sind. Dies betrifft insbesondere die Berufsgruppe der PKA.“

Michael van den Heuvel

 

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