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02. November 2020

Quarantäneregeln: Was muss man als Filialleitung wissen?

Der Personaleinsatz in der Filiale ist schon in „normalen“ Zeiten nicht immer einfach. Während der Pandemie kommen weitere Fragen und Probleme dazu. ADEXA-Juristin Minou Hansen informierte dazu in ihrem neunten Live-Webinar:

Die neuen Corona-Vorschriften von Bund und Ländern hatten am 28. Oktober kurz vor dem Webinar bereits für Spannung und großes Informationsbedürfnis gesorgt. Deshalb gab Rechtsanwältin Hansen zunächst einen kurzen Überblick zu den für November beschlossenen Maßnahmen. Neu für den Einzelhandel ist die Vorschrift, dass pro 10 m² Verkaufsfläche nicht mehr als ein Kunde erlaubt ist.

Anschließend standen vor allem Fragen zu Quarantäneregeln im Fokus, die in der gewerkschaftlichen Rechtsberatung gestellt wurden.

Infektionsfall im Betrieb des Partners

Unsicherheit besteht häufig, wenn in der Firma des Partners ein Verdacht oder eine tatsächliche Infektion mit COVID-19 aufgetreten ist. Dazu sagt Hansen: „In Quarantäne muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Dies ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einer Person mit einer laborbestätigten Infektion durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hatte.“ Dazu müsse man etwa mindestens 15 Minuten im Gespräch mit der Person gewesen sein oder von ihr zum Beispiel angeniest oder angehustet worden sein, während diese ansteckend war.

Das Kind darf nicht zur Schule

Wenn Tochter oder Sohn aufgrund eines Verdachtsfalles nicht in die Schule oder Kita dürfen, spielt deren Alter eine Rolle: Bis zum  12. Geburtstag des Kindes erhalten Beschäftige eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 InfSchG), wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt. Man sei unter diesen Voraussetzungen aber nicht verpflichtet, für die Betreuung Urlaubstage zu nehmen, betonte Hansen.

Rückkehr aus dem Urlaub

Neue Urlaubsreisen dürfte ab November kaum noch jemand antreten, aber es gibt sicher noch einige Rückkehrer aus Risikogebieten im In- oder Ausland. Für innerdeutsche Risikogebiete gibt es keine Quarantäneregeln. Wer also als Apothekenleitung das Teammitglied aus dem hiesigen Corona-Hotspot trotzdem vorsorglich freistellen möchte, muss die Arbeitszeit vergüten, falls keine Überstunden abgebummelt werden können.

Reist jemand aus dem Ausland zurück, kommt es darauf an, ob schon vor Abreise der Status eines Risikogebiets bestand oder dies erst während des Aufenthaltes erfolgt ist. Die in aller Regel vorgeschriebene Quarantänezeit erfolgt dann im ersten Fall ohne Gehalts- und Entschädigungsanspruch oder im zweiten als Freistellung mit Entschädigung eines Verdienstausfalles nach InfSchG.

Bitte vormerken oder gleich anmelden

Am Mittwoch, 25. November, findet das zehnte und für 2020 letzte Filialleitungs-Webinar statt.  Die Anmeldung ist ab sofort möglich.

Sigrid Joachimsthaler

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