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26. Januar 2024

Spielregeln für Fasching und Karneval: Die närrische Zeit ist kein arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand

Zwischen dem 8. und 13. Februar geht es in vielen Teilen Deutschlands hoch her. Arbeitsrechtlich wirft die „fünfte Jahreszeit“ etliche Fragen auf – von Apothekenschließungen bis hin zu Kostümen am HV-Tisch.

In vielen Unternehmen ist es während der Karnevalszeit üblich, dass Mitarbeitende sich verkleiden. Kostüme sollten generell angemessen sein, sprich nicht zu freizügig und ohne politischen Bezug. Das gilt speziell für Kolleginnen und Kollegen, die am HV-Tisch Kontakt zu Kundinnen und Kunden haben. Nicht jeder möchte von Piraten oder Waldfeen beraten werden.

Das letzte Wort hat die Apothekenleitung. Über ihr sogenanntes Weisungs- oder Direktionsrecht, siehe § 106 Gewerbeordnung (GewO), kann sie festlegen, wie die närrischen Tage ablaufen – und wo es Grenzen gibt. Unabhängig davon greifen Kostümverbote im Labor oder in der Rezeptur. Hier bleibt es bei der üblichen Schutzkleidung. Sicherheits- und Hygienevorschriften gelten eben immer.

Keine gesetzlichen Feiertage

Für reichlich Gesprächsstoff sorgt auch immer wieder die Frage, ob Angestellte während der närrischen Zeit Urlaub nehmen müssen. Vor allem im Rheinland schicken manche Apotheken ihre Mitarbeitenden am Rosenmontag nach Hause. Das geschieht auf freiwilliger Basis. Denn: Gesetzliche Feiertage hat der Karneval nicht zu bieten. Sprich: Angestellte müssten regulär Urlaub beantragen, wenn sie selber an einem der betreffenden Tage frei haben möchten und die Apotheke offen ist. Wenn die Apothekenleitung ihrem Team regelmäßig frei gegeben hat, kann es sich um eine betriebliche Übung mit Anspruch für die Zukunft handeln. Ob dies zutrifft, hängt von einigen Details ab und müsste in einem Streitfall arbeitsrechtlich geprüft werden.

Andererseits gilt auch: Schließt die Apotheke, können Chefin oder Chef Tätigkeiten im Backoffice oder im Labor bzw. in der Rezeptur anordnen. Tun sie das nicht, darf die Apothekenleitung den Angestellten weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben. Juristisch betrachtet liegt ein sogenannter Annahmeverzug vor: Mitarbeitende bieten ihre Leistung gemäß Arbeitsvertrag an, können diese aber ohne ihr Verschulden nicht erbringen. Damit bleibt es beim normalen Vergütungsanspruch.

Etwas anderes kann unter Umständen bei einem Jahresarbeitszeitkonto gelten, wenn die wöchentliche Mindestzeit eingehalten wird und die Ankündigung rechtzeitig erfolgt.

Job ist Job – und Schnaps ist Schnaps

Doch selbst wer mit Zustimmung der Apothekenleitung feiert, sollte den Respekt gegenüber Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden nicht aus den Augen verlieren. Von typischen Gebräuchen wie „Bützje“ (Küsschen), dem Abschneiden von Krawatten oder Alkoholkonsum sollten Narren im Dienst Abstand nehmen.

Vorsicht ist auch beim Filmen, Fotografieren und beim Posten von Fotos angebracht. Generell – auch an Karneval – gilt: Ohne Zustimmung haben solche Inhalte nichts auf Social Media oder auf der Apotheken-Website verloren.

Michael van den Heuvel

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