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11. Januar 2024

Schneechaos, Bahnstreik oder Grippewelle: "Geteiltes Risiko" - Infos aus der ADEXA-Rechtsberatung

Bei wetterbedingten Verspätungen, Unfällen oder anderen besonderen Ereignissen wie den Überschwemmungen, den Bauerndemos oder dem Streik der Lokführer stellt sich die Frage: Wer trägt eigentlich welches Risiko im Arbeitsverhältnis?

Zu diesem arbeitsrechtlichen Komplex gab es in letzter Zeit auch vermehrt Anfragen von Mitgliedern in der ADEXA-Rechtsberatung. Grundsätzlich kann man sagen: Das Risiko für solche Widrigkeiten ist verteilt.

Betriebsrisiko

Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken tragen das Betriebsrisiko. Wenn die Apotheke unter Wasser steht, aufgrund gleichzeitiger Erkrankung aller Approbierten im Team nicht geöffnet werden kann oder zur Teilnahme an Protestaktionen wie im November geschlossen bleibt, entstehen keine Minusstunden. Unternehmer tragen das Risiko dafür, dass der Betrieb läuft. Sind Sie arbeitsbereit, aber die Apotheke ist es nicht, dann entsteht für die Apothekenleitung ein sogenannter Annahmeverzug. Stunden müssen nicht nachgearbeitet werden und es darf auch kein Abzug vom Lohn erfolgen. Zulässig ist es, Sie gegebenenfalls mit anderen Arbeiten zu beschäftigen. Kann die Apotheke nicht geöffnet und Sie somit nicht im Handverkauf eingesetzt werden, gibt es dennoch oft Arbeiten im Backoffice, die erledigt werden können – manchmal ist das sogar eine willkommene Gelegenheit, Liegengebliebenes wegzuarbeiten. Völlig außerhalb Ihres Berufsbildes allerdings müssen Sie keine Arbeitsaufträge annehmen. Ist die Apotheke überschwemmt, müssen Sie also kein Wasser schöpfen.

Wegerisiko

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tragen Sie dagegen das Wegerisiko. Das bedeutet, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, zur richtigen Zeit am richtigen Platz zu erscheinen, um die Arbeit aufnehmen zu können. Nicht immer liegt es in Ihrer Hand, ob das möglich ist. Wenn andere Berufsgruppen streiken und beispielsweise der Öffentliche Nahverkehr ausfällt, wenn aufgrund starker Schneefälle kein Vorankommen ist oder Ihr Auto nicht anspringt, dann müssen Sie dennoch selbst für eine Lösung sorgen. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht in solchen Fällen nicht. Wichtig ist es in diesen Situationen natürlich, Chef oder Chefin umgehend zu informieren. Es kann dann gemeinsam besprochen werden, wie ein Ausgleich für die fehlende Zeit erfolgen kann.

Das Wegerisiko bezieht sich nur auf die Verpflichtung, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Gegen Schäden abgesichert sind Sie auf Ihrem Weg natürlich trotzdem. Passiert also ein Unfall auf Ihrem Weg zur Arbeit und Sie werden verletzt, dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Außerdem können Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

Christiane Eymers
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA

 

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