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22. November 2021

Weihnachtsgeld: Wer hat Anspruch und worauf?

52 Prozent aller Beschäftigten erhalten ein Weihnachtsgeld, zeigt die Auswertung einer aktuellen Online-Befragung des WSI. Auch in den Tarifverträgen im Apothekenbereich ist eine Sonderzahlung  vereinbart, die spätestens jetzt mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden muss.

Zwar zahlen manche Arbeitgeber auch freiwillig ein Weihnachtsgeld aus. Doch sind die Chancen deutlich höher, wenn ein Tarifvertrag im Betrieb gilt, zeigt die WSI-Untersuchung. Bei Tarifbindung profitieren 77 Prozent aller Beschäftigten, ohne Tarifvertrag sind es nur 41 Prozent. „Die Chance, am Jahresende eine Sonderzahlung zu erhalten, ist für Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen damit fast doppelt so hoch“, sagt Thorsten Schulten, Leiter des WSI-Tarifarchivs.  

Wie sieht es in den Apotheken aus?

„Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung haben alle tarifgebundenen Apothekenangestellten“, erklärt ADEXA-Vorstand Tanja Kratt. Sie leitet die Tarifkommission bei der Apothekengewerkschaft. Bei den Angestellten ist dafür die Mitgliedschaft bei ADEXA Voraussetzung; die Apothekenleitung muss Mitglied ihres tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein.

Auch ohne Tarifbindung kann es einen Anspruch geben, wenn beide Seiten dies im Arbeitsvertrag so festgehalten haben.

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 100 Prozent des tariflichen Monatsbruttogehalts. „Wichtig: Anspruch haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeit, in Teilzeit und auch Beschäftigte mit einem Minijob“, so Kratt. Beim Berufsnachwuchs profitieren außerdem PKA-Azubis. Und PhiP bekommen dann eine Sonderzahlung, wenn sie ihr gesamtes PJ in der Apotheke absolvieren.

Beim Minijob muss allerdings auf die jährliche Obergrenze von 5.400 Euro geachtet und die Sonderzahlung gleich bei der Stundenzahl berücksichtigt werden.

Voraussetzungen

Die volle Sonderzahlung erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis das gesamte Kalenderjahr besteht. Hat es erst im Laufe des Kalenderjahres begonnen, dann besteht für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Anspruch von einem Zwölftel des tariflichen Monatsverdienstes.

Ein Beispiel: Eine Apothekerin im höchsten Berufsjahr, die ihren Vertrag am 1. April 2021 begonnen hat, erhält bei Tarifbindung eine Sonderzahlung in Höhe von 9/12, also einen Betrag von 3.257,25 Euro (Tarifbereich ADA) bzw. 3.151,50 Euro (Nordrhein). Dies gilt, wenn sie in Vollzeit, also 40 Stunden in der Woche arbeitet. Aber Achtung: Um in diesem Jahr von der Sonderzahlung zu profitieren, müssen Angestellte mindestens sechs Monate in der Apotheke gearbeitet haben. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, sind die monatlichen Anteile aus dem Jahr 2021 spätestens mit der Sonderzahlung im November 2022 auszuzahlen. Noch ein Hinweis: Während der Elternzeit verringert sich der Anspruch für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 

Wann sind Kürzungen möglich?

Kürzungen der Sonderzahlung um bis 50 Prozent sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. „Dazu gehören drastische Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage, wobei Angestellte im Zweifelsfall Beweise einfordern können“, erläutert Tanja Kratt. „Außerdem sind Apothekenleitungen im Tarifbereich des ADA verpflichtet, die Kürzung mindestens vier Wochen vor der Fälligkeit anzukündigen.“  Falls innerhalb von sechs Monaten nach der reduzierten Zahlung jedoch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist die gesamte Summe fällig.

ADEXA-Mitglieder

Gewerkschaftsmitglieder haben bei offenen Fragen und der Durchsetzung ihrer Ansprüche gute Karten: Sie können sich von der Rechtsabteilung unterstützen lassen – ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft.

Minou Hansen, Michael van den Heuvel, Sigrid Joachimsthaler

Quelle: Böckler Impuls 18/2021

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