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25. November 2019

Weihnachtsgeld ist keine Selbstverständlichkeit: Tarifbindung sichert Sonderzahlung

Seit 30 Jahren haben tarifgebundene Apothekenangestellte Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres monatlichen Tarifbruttogehalts. In anderen Branchen macht sich Tarifbindung ebenfalls bezahlt: Im Schnitt erhalten 76 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit Tarifvertrag ein Weihnachtsgeld. In tariffreien Unternehmen profitieren nur 42 Prozent.

Die niedrigere Tarifbindung der Arbeitgeber in Ostdeutschland bedingt offenbar auch, dass dort mit 41 Prozent deutlich weniger Beschäftigte zum Jahresende eine Sonderzahlung erhalten als im Westen mit 56 Prozent. Zu diesem Schluss kommt WSI-Forscher Thorsten Schulten, der die diesjährige Auswertung der laufenden Online-Befragung auf dem Portal Lohnspiegel.de zusammengestellt hat. Bundesweit  liegt der Schnitt bei 53 Prozent, die sich über ein Weihnachtsgeld freuen können.

Bei den Geschlechtern lässt sich ebenfalls ein Unterschied erkennen: Bei berufstätigen Frauen beträgt der Anteil 50 Prozent, bei Männern 55 Prozent. Noch stärker ausgeprägt ist die Differenz zwischen Vollzeitbeschäftigten (56 Prozent) und Berufstätigen in Teilzeit (45 Prozent).

Laut Schulten geben zwar viele Arbeitgeber ohne Tarifbindung in Umfragen an,  dass sie sich am Tarifvertrag orientieren würden. „Aber beim Weihnachtsgeld tun das offensichtlich nur wenige“, so der WSI-Tarifexperte. „Und selbst wenn tariflose Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen, entspricht dessen Höhe nicht notwendigerweise dem tariflichen Anspruch.“

Tarifliche Sonderzahlung für Apothekenangestellte

Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. RTV Nordrhein muss die tarifliche Sonderzahlung spätestens mit dem Novembergehalt überwiesen werden. Die Apothekenleitung kann sie aber auch in Teilbeträgen auszahlen.

Die Sonderzahlung  entspricht dem jeweiligen tariflichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der Auszahlung. Wer also 2019 in eine höhere Berufsjahresgruppe „aufgestiegen“ ist, erhält das Weihnachtsgeld in der aktuellen Höhe. Eine Ausnahme: Ändert sich das tarifliche Gehalt im laufenden Jahr, weil sich die regelmäßige Stundenzahl erhöht bzw. reduziert hat, wird der Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt.

Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis in der betreffenden Apotheke bzw. dem Filialverbund länger als sechs Monate dauert.

Eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und um höchstens 50 Prozent möglich; hier lohnt sich ein Blick in den BRTV bzw. RTV NR  auf der ADEXA-Website (§ 18). Gewerkschaftsmitglieder können sich Fragen oder Problemen an die Rechtsberatung von ADEXA wenden.

sjo

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