Tarifliche Altersvorsorge

Durch den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge leisten ADEXA und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) einen Beitrag zur Verbesserung der Altersbezüge von Beschäftigten in öffentlichen Apotheken. Ihnen soll damit der Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge ermöglicht werden.

Der Tarifvertrag gilt ab 1. Januar 2012 für 15 Kammerbezirke (Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen) für tarifgebundene Mitarbeitende in öffentlichen Apotheken und für PKA-Auszubildende.

 

Arbeitgeberbeitrag (§ 2)

ADEXA-Mitglieder erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz vom Apothekeninhaber folgenden Beitrag: monatlich
Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden 27,50 €
Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 22,50 €
Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden 15,00 €
Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden 10,00 €
PKA-Azubis erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10,00 €

 

 

Arbeitgeberzuschuss (§ 5)

Machen tarifgebundene Mitarbeitende von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung Gebrauch, erhalten sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge von 20 Prozent des umgewandelten Betrags. Das sind 5 Prozent mehr als der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss von 15 Prozent.

ADEXA-Mitglieder finden den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und die Muster-Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Anhang des Bundesrahmentarifvertrages.

In fünf Schritten zur tariflichen Altersvorsorge: Hier geht es zu unserem Leitfaden

Betriebliche und tarifliche Altersvorsorge

Ein wichtiger Baustein für Ihre Rente

Selbst wenn man einschlägige Medienberichte nur oberflächlich verfolgt, so weiß man eins doch sicher: Allein von der gesetzlichen Rente wird es schwer werden, im Alter einen einigermaßen sorglosen Ruhestand zu genießen. Es ist deshalb sinnvoll, sich zusätzlich abzusichern und finanzielle Vorsorge für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit zu treffen.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat diese Lücke im Blick und versucht  unter anderem mit dem „Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) eine Lösung anzubieten. Für jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern Leistungen zur Altersversorgung anbietet, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Dabei gibt es verschiedene vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeiten zur Durchführung, wie Pensionskasse, Direktzusage oder Direktversicherung, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ebenso hat jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, Teile seines Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei in die Altersvorsorge zu stecken, die sogenannte Entgeltumwandlung.

Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts des Mitarbeiters zum Beispiel in eine Direktversicherung eingezahlt. Auf der Gehaltsabrechnung erfolgt der Abzug des eingesetzten Betrags vom Bruttogehalt, so dass die Vorsorge steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgt. Im Ergebnis bleibt für den vorsorgenden Arbeitnehmer mehr vom Nettogehalt über, als wenn er oder sie das Geld in einen Sparvertrag stecken würde. Allerdings muss bedacht werden, dass die Leistungen, die im Alter aus der Versicherung bezogen werden, dann später wie Einkünfte behandelt werden, also steuerpflichtig sind. Da man im Alter in der Regel weniger Einkommen bezieht und deshalb einen geringeren Steuersatz zahlt, spart man (meist) trotzdem Steuern. Details dazu sollte man am besten mit einem unabhängigen Versicherungsmakler besprechen.

Vorteile durch das BRSG seit 2018

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollen Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen stärker verbreitet werden.

     

  • Steuerfrei sind seit 2018 bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2023 entspricht das 7.008 Euro im Jahr bzw. 584 Euro im Monat.
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  • Sozialversicherungsfrei sind weiterhin bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze: 292 Euro monatlich bzw. 3.504 Euro pro Jahr.
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Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent

Bei allen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags in den Vorsorgevertrag einzahlen, da sie selbst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20 Prozent dieses Betrags einsparen. Für Altverträge vor dem 1.1.2019 greift diese Zuschusspflicht erst seit 2022.

Tariflicher Anspruch nach BRTV

Zum Hintergrund: Seit dem 1.1.2012 gibt es für die Arbeitsverhältnisse, in denen der Bundesrahmentarifvertrag gilt, einen eigenen Rechtsanspruch auf Beiträge und Zuschüsse des Arbeitgebers, mit denen eine betriebliche Altersvorsorge finanziert werden kann. Allerdings gibt es auch Arbeitsverhältnisse, in denen der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge nicht gilt. Dies betrifft die Kammerbezirke Sachsen und Nordrhein, in denen keine tarifliche Altersvorsorge vereinbart wurde, kann aber auch in anderen Kammerbezirken eintreten, wenn keine Tarifbindung besteht.

Bei Geltung des Bundesrahmentarifvertrags haben Mitarbeiter Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zwischen 10,00 € und 27,50 € monatlich, abhängig von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber in eine Direktversicherung ein. Bei Entgeltumwandlung gibt es als Arbeitgeberzuschuss noch weitere 20 Prozent des umgewandelten Betrags. Andere Wege der betrieblichen Altersvorsorge werden durch den Tarifvertrag nicht gefördert.

Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag entsteht und besteht für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Auch bei Eintritt in eine neue Apotheke muss also nicht die Probezeit abgewartet werden. Im Übrigen ist der Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum (Tarif-)gehalt zu zahlen und wird nicht hierauf angerechnet.

Keine Informationspflicht

Allerdings sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter über Vorsorgemöglichkeiten zu informieren. Wer vorsorgen möchte, sollte also von sich aus den Arbeitgeber ansprechen und auch darauf achten, dass zügig ein Vertrag abgeschlossen wird. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, also Vertragspartner der Versicherung, und nicht der Mitarbeiter. Es gibt demgemäß keinen Anspruch darauf, bei einer bestimmten Versicherung abzuschließen; hier entscheidet letztlich der Arbeitgeber – allerdings möglichst einvernehmlich mit dem Mitarbeiter.

Arbeitgeberwechsel

Da der Arbeitgeber jeweils der Vertragspartner der Versicherung ist, gibt es natürlich auch beim Wechsel der Arbeitsstelle einiges zu beachten. Bei Verträgen, die durch eine Entgeltumwandlung bedient werden, also mit einem eigenen Beitrag des Arbeitnehmers, ist die Anwartschaft des Arbeitnehmers sofort unverfallbar und kann auf einen neuen Arbeitgeber bzw. dessen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, wenn er damit einverstanden ist. Wenn die Übertragung nicht erfolgt, bleiben dem Arbeitnehmer zumindest die bislang erworbenen Ansprüche aus der Versicherung erhalten und er kann sich überlegen, ob der diese ruhen lässt oder weiter bedient.

Für Verträge, die alleine vom Arbeitgeber finanziert werden, gibt es ebenfalls Übertragungsmöglichkeiten. Hier sind allerdings die Regelungen abhängig vom Beginn des Versicherungsvertrags. Für alle Betriebsrentenverträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt, dass sie übertragen werden können, wenn bei der Übertragung bestimmte Fristen beachtet werden. Für „Alt“-Verträge wenden sich ADEXA-Mitglieder bitte an die Rechtsberatung.

Unverfallbarkeit

Auch für die Verträge, die entsprechend dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen worden sind, gilt, dass die Ansprüche sofort unverfallbar sind und der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Vertrag aus eigenen Mitteln weiter bedienen kann.

Ältere Arbeitnehmer

Nicht für jeden lohnt sich allerdings noch eine betriebliche Altersvorsorge, da diese Modelle stets darauf angelegt sind, jung einzusteigen und dann den meisten Profit zu bringen. Ebenso haben viele Mitarbeiter zum Ende ihres Berufslebens ausreichend vorgesorgt und benötigen nicht noch einen weiteren Vertrag. Deshalb gibt es nach dem Tarifvertrag für Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Wahlmöglichkeit: Sie können selber entscheiden, ob sie den Arbeitgeberbeitrag in eine betriebliche Altersvorsorge investieren möchten und eventuell noch selber eine Entgeltumwandlung betreiben möchten oder ob sie den Arbeitgeberbeitrag unmittelbar ausgezahlt erhalten möchten. Für diesen Fall handelt es sich dann allerdings um „normales“ Einkommen, das versteuert werden muss und auch sozialversicherungspflichtig ist.

Elternzeit

Im Tarifvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass die Ansprüche der Angestellten für jeden Monat bestehen, in dem ein Anspruch auf Entgelt in einem bestehenden Arbeitsverhältnis besteht. Für die Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht, also zum Beispiel während der Elternzeit, werden keine Arbeitgeberbeiträge gezahlt. Die Verträge können meist ruhend gestellt werden oder mit geringen Beträgen weiter geführt werden. Da teilweise allerdings eine gewisse Bestandsdauer hierfür erforderlich ist, lohnt sich meist der Abschluss bei einer schon bestehenden Schwangerschaft nicht. Wer sich in der Familienplanung befindet, muss diese Fragen gründlich mit dem Versicherungsmakler klären.

Krankheit

Auch bei einer längeren Erkrankung besteht nach der sechsten Woche kein Anspruch mehr auf Entgelt, sondern es tritt eine Entgeltersatzleistung, das Krankengeld ein. Währenddessen muss der Arbeitgeber keine Beiträge oder Zuschüsse zahlen. Um für beide Fallvarianten einfachere Abrechnungsmöglichkeiten zu schaffen, wird der Beitrag für den Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet, noch voll gezahlt; wenn die Entgeltfortzahlung allerdings im laufenden Kalendermonat wieder beginnt, beginnt der Anspruch auf Beitrag und Zuschuss erst wieder in dem Monat, in dem ein volles Monatsgehalt gezahlt wird.

FAQ zur Tariflichen Altersvorsorge

Fragen und Antworten zur tariflichen Altersvorsorge

Für wen gilt der Anspruch? Was ist mit Nicht-ADEXA-Mitgliedern bzw. Mitgliedern, deren Chef nicht im ADA ist?

Ein automatischer Anspruch besteht nur für ADEXA-Mitglieder, deren Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) ist. Andernfalls muss sich zumindest aus dem Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf den Bundesrahmentarifvertrag ergeben. Für MitarbeiterInnen, die nicht Mitglied bei ADEXA sind, kann sich ein Anspruch lediglich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

 

Ich werde übertariflich bezahlt  – habe ich trotzdem Anspruch auf Arbeitgeber-Beitrag und -Zuschuss?

Bei übertariflichem Gehalt besteht der Anspruch auf den Arbeitgeber-Beitrag und Arbeitgeber-Zuschuss auch!

 

Ich habe zurzeit nur einen 450-Euro-Job in der Apotheke. Habe ich trotzdem Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag?

Ja, wenn es sich um das einzige Arbeitsverhältnis handelt. 450-Euro-Stellen sind abgesehen von den Sozialabgaben als ganz normale Arbeitsverhältnisse  zu bewerten.

 

Welche Ansprüche habe ich, wenn meine Arbeitszeiten stark schwanken (Urlaubs- und Krankheitsvertretung)?

Bei wechselnden Arbeitszeiten gilt der Jahresdurchschnitt. Wie in einem solchen Fall in der Praxis verfahren werden soll, muss im Einzelfall geklärt werden.

 

Kann man den Arbeitgeberbeitrag auch ausgezahlt bekommen?

Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages von ADEXA und ADA zur betrieblichen Altersvorsorge können sich Mitarbeiter/innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Wunsch den laufenden Arbeitgeberbeitrag mit dem Gehalt auszahlen lassen.

 

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, einen bestimmten Betrag in die Entgeltumwandlung zu stecken?

Nein, das darf er nicht. Ob und in welcher Höhe Sie Entgeltumwandlung betreiben, ist Ihre Sache.

 

Kann meine Chefin meinen Wunsch nach Entgeltumwandlung ablehnen?

Nein, das darf sie nicht. Ihre Arbeitgeberin muss jedoch nicht den von Ihnen gewünschten Anbieter und Vertrag akzeptieren. Allerdings sollten Sie auch nicht einem Vertrag mit schlechteren Konditionen als denen der ApothekenRente zustimmen oder Bedingungen, die für Sie ungünstig sind (z. B. zum Auszahlungszeitpunkt, zur Rentengarantiezeit etc.).

 

Ich habe bereits einen Vertrag zur Entgeltumwandlung. Soll ich den kündigen, um den neuen Anspruch wahrzunehmen?

Nein, eine Kündigung von Altverträgen ist ganz selten im Sinne des Arbeitnehmers, denn die Garantiezinsen älterer Verträge, die für die spätere Rentenzahlung entscheidend sind, sind in der Regel besser als bei Neuabschlüssen. Ob der bestehende Vertrag aufgestockt werden sollte oder ein zusätzlicher Vertrag ratsam ist, klären Sie am besten mit der/dem Beraterin Ihres Vertrauens. Die FrauenFinanzGruppe in Hamburg vermittelt Ihnen dazu gerne Berater/innen in Ihrer Region.

 

Was ist, wenn ich mich in fünf Jahren als Apotheker/in selbständig machen will?

Dann kann der Vertrag privat weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Die erworbenen Ansprüche bleiben in jedem Fall bestehen.

 

Kann der Vertrag ohne zusätzliche Kosten beim Arbeitsplatzwechsel „mitgenommen werden“?

Ja! Wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls die ApothekenRente anbietet, kann er neuer Versicherungsnehmer des Vertrages werden. Der Vertrag verändert sich dadurch nicht. Führt der neue Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über einen anderen Anbieter durch, kann der bestehende ApothekenRenten-Vertrag zum neuen Anbieter portiert werden, d. h. das angesparte Kapital wird kostenfrei in einen neuen Vertrag ohne Abschlusskosten übertragen.

 

Können Familienangehörige die Rente erben?

Ja, die Hinterbliebenen (Ehe- oder Lebenspartner, kindergeldberechtigte Kinder) können nach dem Tod des Arbeitnehmers in der vereinbarten Rentengarantiezeit die Rente weiter beziehen (Standard ApothekenRente: zehn Jahre, Verlängerung bei Vertragsabschluss möglich). Auch bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn wird die Leistung an die Hinterbliebenen ausgezahlt (ApothekenRente: Beitragsrückgewähr, das heißt eingezahlte Beiträge zzgl. Überschüsse). Achtung: Hier können die Angebote von Versicherern sehr unterschiedlich sein, was sehr große Abweichungen bei der voraussichtlichen Gesamtrente ausmachen kann!

 

Was ist, wenn ich arbeitslos werde oder den Beitrag aus anderen Gründen nicht mehr zahlen kann?

Die Beiträge zur Gehaltsumwandlung lassen sich reduzieren und der Vertrag lässt sich auch ganz beitragsfrei stellen.

Man sollte aber möglichst realisierbare Beträge abschließen und sie nach Möglichkeit eher aufstocken, wenn es finanziell drin ist. Allerdings ist eine Erhöhung dann nicht mehr machbar, wenn sich zwischenzeitlich der Tarif verändert hat (beispielsweise Veränderung des Garantiezinses). In dem Fall lässt sich jedoch unproblematisch ein zweiter Vertrag abschließen.

 

Gibt es Ratenzahlungszuschläge bei kleinen monatlichen Beiträgen?

Der Rahmenvertrag (ApothekenRente) ist auf Basis von Monatsbeiträgen kalkuliert. Es gibt also keine Ratenzahlungszuschläge.

 

Ist der Vertrag „gezillmert“? Wandern die Zahlungen also zunächst vollständig in die Taschen der Versicherung und werden erst spätere Zahlungen dem Rentenkonto gutgeschrieben?

Die Abschlusskosten sind stark reduziert und werden auf fünf Jahre verteilt. Es werden also vom ersten Jahr an Zahlungen dem Rentenvertrag gutgeschrieben!

Die Kostenverteilung für alle bAV-Produkte ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt: § 169 (3) VVG - Rückkaufswert und Verteilung der Abschlusskosten.

 

Kann das Geld auch in das Versorgungswerk der Apothekerkammer gesteckt werden?

Nein, das geht nicht. Es handelt sich bei der tariflichen Regelung um den Anspruch auf Abschluss und Teilfinanzierung einer privaten Rentenversicherung. Die – ohnehin schon bestehenden Pflichtversicherungen (Apothekerversorgung oder gesetzlichen Rente) sind damit nicht gemeint.

 

Kann eine Riester-Rente unter Umständen sinnvoller sein als die ApothekenRente?

Die FrauenFinanzGruppe prüft bei jeder Anfrage individuell, ob gegebenenfalls eine Riesterförderung höher ausfallen würde.

 

Ist eine Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll?

Die Einbindung von Berufsunfähigkeitsversicherungen war nicht Intention der Tarifpartner. Mit dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge soll ein Beitrag zur Verbesserung der Altersbezüge von MitarbeiterInnen in Apotheken geleistet werden. Eine Kombination aus Direkt- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann zu wesentlich schlechteren Konditionen als mit der ApothekenRente führen. Auch wird damit die zu erwartende Rente erheblich geschmälert.

 

Sind die Beiträge und die Leistungen steuer- und sozialabgabefrei?

Bei der Einzahlung sind insgesamt bis zu 220 Euro pro Monat für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei. Bei der Auszahlung sind sowohl die monatliche Rente als auch eine Kapitalabfindung einkommenssteuer- und krankenversicherungspflichtig. Maßgeblich ist der Steuersatz bei der Inanspruchnahme als RentnerIn, der dann voraussichtlich niedriger ist als in der "aktiven Zeit.

 

Stichwort Bankenkrise: Kann ich meine Beiträge verlieren, wenn der Anbieter in finanzielle Schwierigkeiten gerät?

Keine Sorge vor Bankenpleiten oder Börsencrashs: Alle Leistungen werden vom gesetzlichen Sicherungsfonds garantiert; lediglich eine mögliche Beteiligung an Überschüssen ist unverbindlich.

 

Was ist, wenn ich länger arbeitslos sein sollte – wird mir das angesparte Geld der betrieblichen Altersvorsorge beim Einkommen angerechnet?

Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge werden generell nicht beim ALG II (Hartz IV) als Einkommen/Vermögen angerechnet.