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16. März 2023

Urteil: Vorgesetzte müssen die Arbeitszeit erfassen

Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Chefinnen und Chefs die Arbeitszeit von Angestellten zu erfassen haben. Bereits im Jahr 2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Geschehen ist bislang aber nichts.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beruft sich auf § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach sind Arbeitgebende verpflichtet, für eine geeignete Organisation zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Mitarbeitenden zu sorgen. Die Aufgabe, Zeiten zu erfassen, dürfe jedoch Angestellten übertragen werden.

Zur Auswahl und zur Ausgestaltung von Systemen machte das BAG jedoch keine Vorgaben. Hier ist der Gesetzgeber am Zuge. Bei der Auslegung der bestehenden Vorschriften müsse der Grundgedanke hinter der EuGH-Entscheidung berücksichtigt werden, so die Richter.

Minou Hansen
Rechtsanwältin bei ADEXA

Quelle

BAG-Beschluss vom 13.09.2022 – Az.: 1 AZR 22/21

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