27. März 2020
Corona: Gesetzliche Änderungen - Was Beschäftigte wissen sollten
Im Schnelldurchlauf hat der Bundesrat - als letzte Instanz im Gesetzgebungsverfahren - am Freitag diverse Gesetze gebilligt, die die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie so gut wie möglich auffangen sollen. Ein Überblick über Änderungen, die Angestellte in Apotheken betreffen können:
Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten
Es werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften möglich, um den Betrieb in den systemrelevanten Bereichen wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge, öffentliche Sicherheit etc. zu ermöglichen.
Höhere Zuverdienstgrenzen im Rentenalter
Im Jahr 2020 können Rentnerinnen und Rentner 44.590 Euro (statt sonst 6.300 Euro) hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.
Kurzarbeitergeld
Vom 1.3. bis 31.12.2020 wird der Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) für Unternehmen erleichtert. Anspruch haben jetzt Betriebe, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Beschäftigten erhalten dann 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns; wer mindestens ein Kind hat, bekommt 67 Prozent.
Entschädigung für Eltern
Wenn Eltern wegen Kita- oder Schulschließung im Pandemiefall ihre Kinder nicht anderweitig betreuen lassen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, gibt es eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz. Allerdings haben Abbau von Zeitguthaben, oder Kurzarbeitergeld Vorrang. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. aber 2.016 Euro pro Monat) und wird für höchstens sechs Wochen gewährt.
Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag
Für den Kinderzuschlag ist ausnahmsweise nur das Einkommen des letzten Monats vor Antragsstellung ausschlaggebend. Eine Vermögensprüfung entfällt.
Mieterschutz und Grundversorgung
Wer aufgrund der Pandemie-Folgen seine Miete oder Versorgerbeiträge nicht mehr zahlen kann, soll zeitlich begrenzt vor Kündigung geschützt werden und Strom, Gas und Telekommunikationsleistungen sollen nicht unterbrochen werden.
sjo
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