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25. Juni 2020

Das ändert sich im Steuerrecht durch Corona: Finanztipps für Angestellte und Rentner

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Regierung zahlreiche Regelungen auf den Weg gebracht, um Unternehmen und Bürger zu unterstützen. Doch manche Änderung könnte auch Nachteile mit sich bringen, warnen Experten. Im Zweifel sollte man sich beraten lassen.

Seit Beginn der Corona-Krise Anfang März haben Arbeitgeber für rund elf Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld gemeldet. Bekanntlich ist diese Leistung steuerfrei. Wer später seine Steuererklärung abgibt, wird vom Finanzamt vielleicht aufgefordert, Nachzahlungen zu leisten. Wie kann das sein?

Progressionsvorbehalt treibt Steuer nach oben

Hier kommt der sogenannte Progressionsvorbehalt zum Tragen: ein Begriff aus dem Steuerrecht. Darunter versteht man, dass manche steuerfreien Einkünfte – wie das Kurzarbeitergeld – den Steuersatz erhöhen. „Praktisch heißt dies, dass durch das Kurzarbeitergeld der Steuersatz und damit die Steuerbelastung für das übrige Einkommen steigt“, erklärt der Bund der Steuerzahler. Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Ob sich daraus eine Nachforderung oder eine Rückerstattung ergibt, zeigt sich aber oft erst am Jahresende. „Bezieht ein Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum zu 100 Prozent Kurzarbeitergeld, ohne also noch stunden- oder tageweise die Woche zu arbeiten, ergibt sich fast immer eine Erstattung“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Anzumerken ist: Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhält, muss eine Steuererklärung abgeben, und zwar bis 31. Juli 2021. Wer sich von Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern unterstützen lässt, hat bis Ende Februar 2022 Zeit.

Zuverdienstgrenze für Rentner

Weitere Änderungen betreffen Rentnerinnen und Rentner im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Sie können deutlich mehr hinzuverdienen als bisher. Für 2020 wurde die Grenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zur Kürzung der Rentenzahlung. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder das bekannte Limit.

Diese Regelung gilt für Bestands- und Neurentner sowie auch bei vorgezogenem Renteneintritt. Ausgenommen sind aber Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Rentenleistungen der apothekerlichen Versorgungswerke werden von dieser Neuregelung nicht berührt: Man darf ohnehin dazuverdienen, ohne dass Zahlungen gekürzt werden.

Michael van den Heuvel  

 

Unterstützung für Mitglieder

Keine Frage, das Steuerrecht ist komplex. Deshalb hat ADEXA hat mit dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. ADEXA-Mitglieder und ihre Familienangehörigen können – ohne die normalerweise fällige Aufnahmegebühr – Mitglied in einem der bundesweit über 300 Lohnsteuerhilfevereine des BVL werden und dann deren im Vergleich zu Steuerberatern preisgünstige Leistungen in einer von rund 9.000 Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Halten Sie ggf. Ihre ADEXA-Mitgliedsnummer bereit. Kontakt und Beratungsstellensuche unter www.bvl-verband.de

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