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06. April 2020

Fragen zum Thema Kurzarbeit und Antworten aus der ADEXA-Rechtsberatung (aktualisiert am 20.11.2020)

Während der Pandemie erreichen uns in der Rechtsabteilung verstärkt Anfragen unserer Mitglieder zum Thema Kurzarbeit. In vielen Apotheken wurde entsprechend den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer ein Schichtbetrieb eingeführt.

Viele Apothekenteams arbeiten  in zwei oder mehr Schichten. Entweder wird dabei wochenweise gearbeitet, also: Team A arbeitet in einer Kalenderwoche durch und hat die zweite Woche frei. Team B arbeitet in der zweiten Woche und hat die erste Woche frei.

Teilweise werden auch die Arbeitstage pro Woche aufgeteilt: Team A arbeitet Montag, Dienstag und Mittwoch, Team B Donnerstag, Freitag, Samstag. Manche Apothekenleitungen teilen auch die Tage auf, also eine Schicht am Vormittag, eine am Nachmittag. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt. Wichtig ist nur, dass zwei Vorgaben erfüllt sind: 1. Die Mitglieder der einzelnen Teams arbeiten nicht miteinander, die Kontakte sind also eingeschränkt. 2. Die Apotheke bleibt betriebsbereit geöffnet.

Je nachdem, wie die individuellen Arbeitszeiten der einzelnen Angestellten sind und wie die Teams dann eingesetzt werden, kann es für manche Mitarbeiter*innen zu Minusstunden kommen. In diesem Zusammenhang haben viele Apothekenleitungen ihren Beschäftigten Kurzarbeit angekündigt oder schon entsprechende Vereinbarungen vorgelegt.

Die Kurzarbeit ist in saisonabhängigen Betrieben wie zum Beispiel der Baubranche ein erprobtes Mittel, saisonale Schwankungen abzufedern. Im Apothekenbereich war dieses Instrument  bislang völlig unbekannt – wie in vielen anderen Branchen vor der Corona-Krise auch.
Um für alle Betroffenen etwas Licht ins Dunkel zu bringen, stellen wir hier die wichtigsten Fragen zusammen.

1. Was ist Kurzarbeit überhaupt?

Zu den wesentlichen Bestimmungen eines Arbeitsvertrags gehört die Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit. Hieran ist auch die Höhe des Gehalts gebunden. Wenn eine Seite – im Fall von Kurzarbeit die Arbeitgeberseite – daran etwas ändern möchte, gibt es hierfür den Weg einer einvernehmlichen Reduzierung der Arbeitszeit oder aber gegen den Willen der Mitarbeiter einer Änderungskündigung oder gar Beendigungskündigung. Dies ist bei vorübergehendem und unerwartet auftretendem Arbeitsausfall nicht das richtige Mittel: Bei Kündigungen müssen Kündigungsfristen eingehalten werde, die in vielen Fällen länger sind als die (hoffentlich) vorübergehende Krise. Außerdem sind Kündigungen in vielen Fällen auch gerichtlich überprüfbar. Letzten Endes ist eine Kündigung in aller Regel auch gar nicht das, was die Arbeitgeber*innen möchten: Es soll ja nichts dauerhaft verändert werden, sondern nur eine vorübergehende Einbuße abgefedert werden. Für diese Situation gibt es in vielen Branchen in den Standard-Arbeitsverträgen die Möglichkeit für die Arbeitgeberseite, Kurzarbeit einzuführen. Im Apothekenbereich ist dies nicht verbreitet. 

2. Kann meine Chef*in einfach Kurzarbeit anordnen?

Hier lohnt zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag. Wenn bereits die Möglichkeit von Kurzarbeit vereinbart ist, müssen die dort bestimmten Voraussetzungen eingehalten werden. Im Regelfall gibt es aber in Arbeitsverträgen im Apothekenbereich nichts zum Thema „Kurzarbeit“ – dies war bislang auch nie erforderlich. Die Apothekenleitung muss hier also das Einverständnis der Mitarbeiter*innen einholen.
In Apotheken mit Betriebsräten geht das in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung.

In allen anderen Fällen muss die Apothekenleitung mit den einzelnen Mitarbeiter*innen Vereinbarungen zur Kurzarbeit treffen.

3. Muss ich zustimmen?

Keine Mitarbeiter*in muss der Einführung von Kurzarbeit zustimmen (es sei denn, die Anordnung ist laut  Arbeitsvertrag schon ohne Zustimmung möglich). Man sollte sich als Mitarbeiter*in allerdings über die Konsequenzen einer Ablehnung im Klaren sein:

Wenn die Apothekenleitung die Kürzung der Arbeitszeit durchsetzen möchte, wird sie dann eventuell das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise kündigen.

4. Worauf muss ich bei Zustimmung zur Kurzarbeit achten?

Auch wenn man grundsätzlich bereit ist, in der momentanen Sondersituation Einbußen in Kauf zu nehmen, sollte man die Vereinbarung gründlich lesen und prüfen (lassen), bevor man sie unterschreibt:

Die Zustimmung sollte zeitlich befristet sein. Die Corona-Pandemie ist zwar brandgefährlich, wird aber hoffentlich nicht ewig dauern. Deshalb sollte die Zustimmung (zum Beispiel bis zum 30.09.2020) befristet sein. Wenn es zum Zeitpunkt des Befristungsendes tatsächlich noch einen Arbeitsausfall in der Apotheke gibt, kann man ja durchaus erneut verhandeln.

Der Umfang der Reduzierung sollte festgelegt werden. Ebenso die Lage der (neuen) Arbeitszeiten.

Die Zustimmung sollte daran geknüpft sein, dass die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld genehmigt. Damit ist gewährleistet, dass eine staatliche Stelle überprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegt, und natürlich, dass der finanzielle Schaden für die Angestellten abgemildert wird. Kurzarbeit soll kein Freifahrtsschein für Gewinnmaximierung sein, sondern die Mitarbeiter und Unternehmen in schwierigen Zeiten vor einer Entlassungswelle schützen.

Die Apothekenleitung könnte den enormen Arbeitseinsatz des Teams honorieren – zum Beispiel, indem sie die Differenz zwischen den neuen und den alten Bezügen ausgleicht.

5. Wie hoch ist mein Gehalt denn hinterher?

Wenn die Arbeitszeit reduziert wird, verringert sich auch das Gehalt. Konkret kann man das berechnen, indem man das alte Bruttogehalt durch die bisherige Stundenzahl dividiert und mit  der neuen Stundenzahl multipliziert. Dieses neu errechnete Bruttogehalt kann man dann in einen Nettolohnrechner eingeben (zum Beispiel: www.nettolohn.de) und auf diesem Weg das neue, individuelle Nettogehalt berechnen. Wenn die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld bewilligt hat, wird sie Kurzarbeitergeld zahlen, dass  in der Höhe 60 % der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Nettogehalt (bzw. 67 % bei Arbeitnehmer*innen mit unterhaltspflichtigen Kindern) entspricht (www.bbx.de/kurzarbeitergeld-kurzarbeit-rechner/).

Das Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt.

Aktualisierung vom 20. November 2020:

     

  • Beschäftigte in coronabedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 % des entgangenen Nettoentgelts (77 % für Haushalte mit Kindern). Ab dem siebenten Monat des Bezuges steigt das KuG auf 80 % bzw. 87 %. Von dieser Regelung sollen alle Beschäftigten profitieren, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden..
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  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit werden erweitert: Alle Berufe dürfen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung gilt vom 1.5.bis 31.12.2020.
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  • Minijobs bis 450 Euro bleiben bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.
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6. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezogen werden.

7. Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern?

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es erhöht rechnerisch das zu versteuernde Einkommen, so dass hier eventuell für eine bestimmten Anteil ein höherer Steuersatz zu zahlen ist.
Das Kurzarbeitergeld ist nicht sozialversicherungspflichtig. Man zahlt darauf also keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- oder Krankenversicherung. Die Mitarbeiter*innen haben aber keine Nachteile in der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung. Ob sich die Zahlung von Kurzarbeitergeld auf die Rente auswirkt, kann man sich individuell berechnen lassen.

8. Kann ich während der Kurzarbeit Überstunden machen?

Eine Grundvoraussetzung für Kurzarbeit ist, dass nicht mehr so viel Arbeit da ist, wie ursprünglich eingeplant. Wenn die Mitarbeiter*innen wieder mehr arbeiten müssen, ist der Arbeitsausfall beendet, so dass keine Kurzarbeit mehr besteht. Die Kurzarbeit wird dann unterbrochen. Wenn die Unterbrechung länger als drei Monate andauert, muss das Kurzarbeitergeld neu beantragt werden. Während der Kurzarbeit können keine Überstunden entstehen.

9. Was ist mit meinem Urlaub?

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass die Mitarbeiter*innen zunächst die Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr abbauen. Das dürfte mittlerweile erledigt sein, da Urlaub aus 2019 bis zum 31.3.2020 gewährt werden musste. Der Abbau von Urlaub aus 2020 wäre nur dann zulässig, wenn die Mitarbeiter*innen damit einverstanden sind.
Während des Urlaubs wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt, sondern das Urlaubsentgelt in normaler Höhe, im Ergebnis also das Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit.

10. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit erkranke?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch während der Kurzarbeit. Die Arbeitgeber*in ist also weiterhin verpflichtet, für die Dauer von sechs Wochen das (reduzierte) Gehalt weiter zu zahlen. Ebenso wird für diese Dauer Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur gezahlt. Bei längerer Erkrankung wird wie bisher Krankengeld gezahlt. Die genaue Höhe klären Sie am besten mit Ihrer Krankenkasse.

Rechtsanwältin Minou Hansen
Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung


Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeit wegen Corona-Virus
Bundesagentur für Arbeit: Infos zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer*innen
   

Kostenloser Kurzarbeitrechner auf bbx.de

 

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