07. März 2024
Die Osterferien nahen: Fragen rund um den Urlaubsanspruch
Wer schulpflichtige Kinder hat, freut sich vielleicht schon auf ein bis zwei Urlaubswochen im März. Doch gibt es immer wieder Anfragen in der ADEXA-Rechtsberatung, die sich um die schönste Zeit des Jahres drehen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt lediglich 24 Tage bzw. vier Wochen, bezogen auf die in der Apotheke übliche Sechstagewoche.
Tarifgebundene Apothekenangestellte in Vollzeit haben dagegen Anspruch auf 34 Tage – bzw. im Tarifgebiet Nordrhein auf 33 Tage.
Und es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch zu vereinbaren!
Ein Zusatztag bei langer Betriebszugehörigkeit
Nach fünfjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gibt es einen Tag mehr Urlaub. Langjährige, tarifgebundene Beschäftigte haben daher Anspruch auf 35 Tage Erholungsurlaub (bzw. in Nordrhein: 34 Tage).
ADEXA-Juristin Minou Hansen erläutert: „Die fünfjährige Betriebszugehörigkeit muss bereits am 1. Januar des Kalenderjahres bestehen, auf den sich der Urlaubsanspruch bezieht.“
Urlaub bei Teilzeit und im Minijob
Die tariflichen Urlaubstage gelten für Vollzeitbeschäftige. Was ist aber mit den vielen Teilzeitkräften und Minijobbern? Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um: also 34 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das ergibt die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle.
Ein Beispiel: Wenn eine Angestellte regelmäßig vier Tage pro Woche arbeitet, hat sie 22,67 Urlaubstage. Pro Urlaubswoche muss sie davon aber auch nur vier Tage einsetzen und kommt so auch auf 5,67 Wochen Urlaub. Auf diese 5,67 Wochen haben auch tarifgebundene Angestellte in geringfügigen Arbeitsverhältnissen Anspruch. Die Formel gilt entsprechend für 35 Tage, dann sind es 5,83 Wochen bzw. fünf Wochen und fünf Tage [siehe unten].
Was ist, wenn man noch Resturlaub aus 2023 hat?
Prinzipiell soll der Urlaub im Kalenderjahr genommen werden – und Arbeitgebende müssen nach aktueller Rechtsprechung darauf hinweisen, wenn Urlaub zu verfallen droht. Wer 2023 seine Urlaubstage aus betriebsbedingten Gründen oder wegen eigener Krankheit nicht komplett nehmen konnte, hat noch bis zum 31. März 2024 die Möglichkeit, dies in Absprache mit der Apothekenleitung nachzuholen; danach ist der Anspruch verfallen. Nur bei dauerhafter Erkrankung verlängert sich die Frist für den gesetzlichen Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres, also um maximal 15 Monate.
Wann muss sich die Apothekenleitung zu Urlaubsanträgen äußern?
Bundesrahmentarifvertrag und RTV Sachsen geben vor, dass die Apothekenleitung die schriftlichen Urlaubsanträge ihrer Angestellten spätestens nach vier Wochen bescheiden sollen (§ 11 Abs. 6). Dazu sagt Rechtsanwältin Hansen: „Wenn der Antrag nicht in dieser Frist genehmigt wurde, darf man allerdings nicht einfach trotzdem in Urlaub gehen. Wer keine Reaktion seiner Apothekenleitung erhält, sollte noch einmal nachfragen. Und sich dann ggf. bei der ADEXA-Rechtsberatung über weitere Schritte informieren“
Sozialer Vorrang bei Urlaubsplanung
Arbeitgebende haben bei der Urlaubsplanung die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen – allerdings nur insoweit, als keine dringenden betrieblichen Belange diesem Wunsch entgegenstehen. Man denke hier an die Vorweihnachtszeit, in der oftmals Urlaubssperren verhängt werden. Außerdem muss die Apothekenleitung darauf achten, dass soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn mehrere Beschäftigte einen bestimmten Termin wünschen. Hier haben vor allem Eltern während der Kita- und Schulferien Vorrang – oder auch Angestellte, deren Partner an Schulferien oder Betriebsferien gebunden sind.
Sigrid Joachimsthaler
Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Teilzeit
Formel: Urlaubstage bei Vollzeit ÷ 6 Werktage x Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage bei Teilzeit
Wer beispielsweise nur jeden zweiten Mittwoch arbeitet oder jeden vierten Samstag, muss diese Tage mit einem Faktor einrechnen; in diesen Fällen mit 0,5 bzw. 0,25. Arbeitet man jeweils einen Samstag im Monat, beträgt der Faktor 0,23.
Beispiel 1:
Apothekerin A. arbeitet montags, dienstags, freitags und jeden zweiten Samstag. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 34 Tage.
34 ÷ 6 x 3,5 = 19,83
Frau A. hat Anspruch auf 19,83 Urlaubstage, von denen sie drei Tage für eine „kurze“ Woche und vier Tage für eine „lange“ Woche einsetzen muss.
Übrigens: ADEXA-Mitglieder finden einen Urlaubsrechner im passwortgeschützten Mitgliederbereich: weiter
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