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15. März 2024

Feiertage in der Arbeitszeitberechnung - Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Karfreitag und Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam: Bis Ende Mai stehen noch diverse gesetzliche Feiertage im Kalender. Was gilt bei der Berechnung von Arbeitszeiten und Zuschlägen?

Bis auf Fronleichnam gelten alle oben genannten Feiertage bundesweit. Am katholischen Feiertag Fronleichnam haben jedoch nur Arbeitnehmende in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland frei. Außerdem trifft dies noch auf einige überwiegend katholische Regionen in Thüringen und Sachsen zu. Ein Hinweis: Ausschlaggebend ist die Feiertagsregelungen am Arbeitsort. Wer also beispielsweise in Niedersachsen wohnt, aber hinter der Landesgrenze in einer hessischen Apotheke arbeitet, kann sich über einen freien Donnerstag mehr freuen. Wer umgekehrt in NRW lebt, aber nach Niedersachsen pendelt, müsste in diesem Jahr regulär am 30. Mai arbeiten.

Zeitgutschrift an Feiertagen

Für Feiertage muss Ihnen die Zeit gutgeschrieben werden, die Sie normalerweise an diesem Tag gearbeitet hätten (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Darauf sollte gerade bei digitalen Zeiterfassungssystemen geachtet werden! Dennoch wird in einigen Apotheken immer noch fälschlicherweise eine Sechstel-Regelung angewendet: Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch die apothekenüblichen sechs Arbeitstage geteilt und dann gleichmäßig aufgeteilt. Eine solche pauschalierte Erfassung und Berechnung kann aber nur in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll und zulässig sein, wenn völlig flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden.

„Wer montags bzw. donnerstags lange Arbeitstage hat, aber dienstags nicht arbeitet, wäre mit einer Sechstel-Regelung schlechter gestellt als bei der individuellen Abrechnung“, erläutert Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung. Denn die Feiertage fallen nun einmal häufiger auf einen Montag oder Donnerstag als einen Dienstag.  „Das zeigt, wie wichtig es ist, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen,“ betont die Rechtsanwältin.

Vergütung im Notdienst, an Wochenenden und Feiertagen

An den kommenden Feiertagen werden wieder etliche Apothekenangestellte zur Notdienstbereitschaft eingeteilt sein. Die Vergütung der Notdienste in Form von Freizeit oder Gehalt ist in den Rahmentarifverträgen (§ 6) bzw. den Gehaltstarifverträgen in den Spalten 2a, 2b und 3 festgelegt. In Sachsen gilt zusätzlich eine gesonderte Vergütung für die Rufbereitschaft in der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr an allen Tagen (§ 6 Abs. 1 RTV Sachsen bzw. Spalte 2c im GeTV Sachsen).

Für Approbierte und Pharmazieingenieure gilt die Notdienstbereitschaft als vergütet, wenn das Gehalt um mindestens 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt (BRTV § 6 Abs. 6 bzw. RTV Nordrhein). Wichtig: Im Rahmentarifvertrag Sachsen ist diese Regelung nicht enthalten! Rechtsanwältin Hansen rät daher: „Verhandeln Sie diesen Punkt mit Ihrer Apothekenleitung nach, wenn Sie nicht in Sachsen arbeiten und häufig zu Notdiensten herangezogen werden.“

Jede einzelne Approbierte bzw. PI muss höchstens die Hälfte aller Dienste einer Apotheke abdecken, Teilzeitkräfte entsprechend weniger. Gibt es mehrere notdienstverpflichtete Kolleginnen oder Kollegen, so müssen die Dienste unter ihnen im Verhältnis ihrer Arbeitszeiten gleichmäßig aufgeteilt werden.

Was gilt für das nicht notdienstberechtigte Personal?

PTA oder PKA, die ja nicht notdienstberechtigt und -verpflichtet sind, haben einen Anspruch auf Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Apotheke Notdienst macht oder „regulär“ geöffnet hat. Ein Beispiel für letzteres wäre die an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnete Apotheke mit PTA im Handverkauf. Die Zuschläge gelten aber auch für Approbierte, wenn ihre Apotheke am späteren Abend und in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen geöffnet hat und nicht nur eine Notdienstbereitschaft durchführt (§ 8 BRTV bzw. RTV Nordrhein):

     

  • Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung zu honorieren.
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  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen (von 0:00 bis 24:00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 85 Prozent zu vergüten.
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Die Zuschläge müssen bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat überwiesen werden.

Auch hier sind für den Kammerbezirk Sachsen Sonderregelungen zu beachten: Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent und für Feiertage 35 Prozent.

Freizeitausgleich

Statt der finanziellen Vergütung kann die Apothekenleitung aber auch entscheiden, einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vorzunehmen. Für vier Stunden Nachtarbeit an einem Werktag wären beispielsweise sechs Stunden Freizeit zu gewähren (plus 50 Prozent), für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag werden 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig (plus 85 Prozent). Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

Michael van den Heuvel, Sigrid Joachimsthaler

Die Gehalts- und Rahmentarifverträge finden Sie hier: weiter
 

 

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