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02. Februar 2024

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht: Was gibt es Neues? Worauf Apothekenangestellte achten sollten

Das neue Jahr bringt viele Änderungen mit sich, auch für Mitarbeitende in öffentlichen Apotheken. Bei einem Webinar hat ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen die wichtigsten Themen zusammengefasst.

Derzeit fragen etliche Apothekenangestellte wegen der aktuellen Tarifsituation bei ADEXA nach. Minou Hansen informierte über den aktuellen Stand.  

Mehrere Tarifverträge gekündigt

Zum Hintergrund: Im November 2023 sind Angestellte und Inhaberinnen bzw. Inhaber gemeinsam auf die Straße gegangen. Ziel der Proteste war eine Verbesserung der finanziellen Situation der Apotheken – auch, damit Arbeitgebende höhere Gehälter zahlen können.

Zum 31. Dezember 2023 hat ADEXA die Gehaltstarifverträge für das Bundesgebiet (außer Sachsen) und für den Kammerbezirk Nordrhein gekündigt.

„ADEXA befindet sich in Tarifverhandlungen“, so Hansen weiter. „Beide Seiten haben Stillschweigen vereinbart.“ Gut zu wissen: Wenn ein Tarifvertrag gekündigt wurde, gelten seine Regelungen so lange weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden.

Der Tarifvertrag für Sachsen wurde nicht gekündigt, hier ist zum Januar 2024 eine Tariferhöhung in Kraft getreten. Der Vertrag wurde Ende 2022 für die Jahre 2023 und 2024 abgeschlossen.

Neue Obergrenzen bei Minijobs

Auch beim Steuer- und Sozialrecht hat sich etwas getan. Im letzten Jahr lag die Obergrenze für einen Minijob bei 520 Euro pro Monat. Zum 1. Januar 2024 hat die Regierung den Wert auf 538 Euro pro Monat bzw. 6.456 Euro pro Jahr erhöht. „Die Änderung wirkt sich nicht unmittelbar aus“, so Hansen. „Minijobberinnen und Minijobber haben keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.“ Man könne aber nun selbst nachverhandeln, um den höheren Spielraum zu nutzen.

Telefonische Krankmeldung: von der Ausnahme zur Regel

Neuerungen gibt es ebenfalls bei Krankmeldungen. Ein Relikt aus Pandemie-Zeiten hat es in die Regelversorgung geschafft: Seit dem 7. Dezember 2023 können Angestellte sich unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch krankschreiben lassen – und nicht nur bei Atemwegserkrankungen. Sie müssen schon vorher Patientin oder Patient in einer Praxis sein und keine schweren Symptome zeigen.

Telefonische Krankmeldungen sind höchstens für fünf Kalendertage – nicht Werktage – möglich. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss sich bei der Ärztin oder beim Arzt persönlich vorstellen. Hansen wies darauf hin, dass man wegen der 6-Tage-Woche in Apotheken beim Attest auf die Krankschreibung inklusive des Samstags achten sollte.

Im Abschluss informieren Mitarbeitende die Apotheken- oder Filialleitung, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Folgemeldung erhalten haben. Die Apotheke kann alle Dokumente bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.

Kinderkrankengeld: diese Ansprüche haben Mitarbeitende

Erkranken Kinder, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn es „nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung (…) ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben (…)“, heißt es im Gesetz (§ 45 SGB V). Kind und Elternteil müssen dabei gesetzlich krankenversichert sein.

Mutter oder Vater haben 2024 und 2025 Anspruch auf jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 30 Tage. Bei mehreren Kindern liegt die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil bei 35 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden sind es 70 Arbeitstage pro Jahr. Angestellte erhalten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für ältere Kinder unter 16 Jahren besteht ein tariflicher Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Gehalts in Höhe von fünf Arbeitstagen jährlich. Das gilt in allen Kammerbezirken mit folgender Ausnahme: In Sachsen haben Mitarbeitende Anspruch auf fünf Arbeitstage unbezahlte Freistellung pro Jahr.

Urlaubsansprüche und Arbeitszeitkonto

Noch ein Blick auf freie Tage. „Übertragener Urlaub aus 2023 muss bis 31. März 2024 beantragt und genommen werden, damit er nicht verfällt“, sagt Minou Hansen. Davon ausgenommen sei Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit – auch im Zeitpunkt der Übertragung – nicht genommen werden könne. „Dieser verfällt erst am 31. März 2025.“ Allerdings bezieht sich die Ausnahme nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Haben Mitarbeitende ein Jahresarbeitszeitkonto, war dieses zum 31. Dezember 2023 auszugleichen. Ansonsten werden Plus- oder Minusstunden auf das Folgejahr übertragen. Doch bis zum 31. März 2024 ist der Ausgleich dann spätestens durchzuführen. Minusstunden müssen nachgearbeitet werden. Falls das organisatorisch nicht möglich ist, verfallen sie. Plusstunden sind auszuzahlen.

Michael van den Heuvel

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