News

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

17. März 2020

Corona-Virus: Häufige Fragen und Antworten aus der ADEXA-Rechtsberatung

Die gesamte Bevölkerung in Deutschland stolpert von Tag zu Tag durch die Corona-Krise und steht vor immer neuen, weil bislang unbekannten Herausforderungen. Besonders betroffen sind Sie als Mitarbeiter*innen in öffentlichen Apotheken. Sie haben neben den Problemen, die alle Bürger*innen und alle Arbeitnehmer*innen haben,  noch die Sonderstellung, dass Sie in der Apotheke besonderen Gefährdungen durch potentiell infizierte Kund*innen ausgesetzt sind. Hieraus ergeben sich diverse Fragen, die wir hier für Sie zusammenfassen möchten. Bitte beachten Sie dabei, dass wir uns hinsichtlich der medizinischen und virologischen Informationen auf die Expertise von Fachleuten verlassen und Ihnen nur die entsprechenden Informationen weitergeben können.

Informieren Sie sich bitte selber tagesaktuell auf der Homepage der ABDA (www.abda.de) und des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) sowie in den pharmazeutischen Online-Medien.

Welche Schutzmaßnahmen muss meine Apothekenleitung treffen?

Eine Apothekenleitung ist, wie alle Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit der Angestellten bestmöglich zu schützen. Dazu gehören angepasste Vorgaben für das Reinigungspersonal zum Beispiel für die Flächendesinfektion (https://www.abda.de/themen/informationen-zu-covid-19/).
Da die Apotheken im Moment über sehr erhöhte Kundenfrequenz berichten, sind Maßnahmen zu treffen, um den gebotenen Mindestabstand (RKI: 1-2 Meter) gewährleisten zu können. Das bedeutet, dass nach Empfehlung der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) zum Beispiel Absperrungen aufgebaut werden können, um den Kontakt zwischen Kunden und Personal zu gewährleisten. Teilweise wird dies über Plexiglasscheiben gemacht. Denkbar sind aber auch einfach Bodenmarkierungen oder Absperrbänder. Viele Apotheken begrenzen auch die Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich in der Apotheke befinden dürfen.

Das Tragen von Schutzkleidung oder Mundschutz kann ebenfalls sinnvoll sein. Hier müssen dann die Trageanweisungen kommuniziert und beachtet werden.

Welche Maßnahmen ergriffen werden (müssen), hängt vom Einzelfall ab und kann sich im Laufe der Zeit ändern.
WICHTIG: Ein „Weiter so“ geht nicht! Sie müssen besonders geschützt werden. Informieren Sie sich und fordern Sie Schutzmaßnahmen ein!

Ich gehöre zu einer Risikogruppe. Was ist zu tun?

Besonders in Sorge sind im Moment Schwangere, ältere Menschen und Menschen, die über ein geschwächtes Immunsystem verfügen. Diesen gegenüber obliegen der Apothekenleitung besondere Schutzpflichten. Allen, die sich unsicher fühlen, weil sie zu einer dieser Gruppen gehören, empfehlen wir die Rücksprache mit der behandelnden Ärzt*in. Viele Informationen kann man aus dem Internet beziehen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html) und eine erste Einschätzung vornehmen. Die letzte Empfehlung sollte aber immer bei der Ärzt*in liegen. Wenn diese bei einer Schwangeren eine besondere Gefährdung sieht, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Personen mit reduzierter Immunabwehr sind eventuell arbeitsunfähig, wenn durch die Tätigkeit in der Apotheke das Krankheitsbild sich verschlechtern würde.
Meine Apothekenleitung führt Schichtdienst ein. Muss ich das akzeptieren?

Viele Apotheken folgen einer Empfehlung der DPhG und teilen das Apothekenteam in Schichten ein. Ziel ist dabei, Gruppen zu bilden, die sich nicht begegnen, so dass bei einer Infektion oder einem Verdachtsfall in einem Team nur dieses ggf. in Quarantäne gehen muss und der Rest arbeitsfähig bleibt.

Das ist grundsätzlich eine gute und richtige Entscheidung, die auch Ihrem Gesundheitsschutz dient. Alle sind im Moment gehalten, auch persönliche Einbußen hinzunehmen, um das Funktionieren der Gesellschaft aufrecht zu halten.
Deshalb sollte jede Mitarbeiter*in sich bemühen, den neuen Schichtplan anzunehmen. Dabei gelten natürlich trotzdem Regeln: Bei einem Jahresarbeitszeitkonto darf die Arbeitszeit zwischen 75-130 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren. Bei Arbeitsverträgen ohne Jahresarbeitszeitkonto dürfen eigentlich keine Minusstunden geschrieben werden. Wenn (zum Beispiel in den arbeitsfreien Schichten) weniger gearbeitet wird, als im Vertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber die vereinbarte Wochenarbeitszeit gutschreiben. Ebenso müssen familiäre Verpflichtungen der Mitarbeiter*innen berücksichtigt werden. Wer kleine Kinder zu Hause hat oder Angehörige pflegt, darf nur eingeschränkt herangezogen werden.

Wir bitten Sie hier alle, im engen Gespräch mit der Apothekenleitung zu bleiben. Sie sind gerade in dieser Situation eine wichtige Säule der Gesundheitsversorgung!

Schule und Kita sind geschlossen. Was ist zu tun?

Bundesweit sind die Schulen und Kitas geschlossen. Wer jetzt betreuungspflichtige Kinder hat, muss deren Versorgung organisieren, falls kein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht. In erster Linie sind Mitarbeiter*innen gehalten, für eine alternative Unterbringung zu sorgen. Großeltern fallen hier allerdings aus, weil sie zur Risikogruppe gehören. Wer nicht über Tagesmutter, Nachbarn oder Freunde verfügt, die einspringen können, kann zum Beispiel versuchen, mit der Apothekenleitung über geänderte Arbeitszeiten zu sprechen, damit man sich evtl. mit dem Partner/der Partnerin abwechseln kann. Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Freistellung. Allerdings ist diese unbezahlt. Deshalb können zum Beispiel erst einmal vorhandene Überstunden auf die Freistellung angerechnet werden. Wenn diese aufgebraucht sind, darf ein Lohnabzug erfolgen. Am 18.03.2020 ist ein Treffen der Sozialpartner vereinbart, in dem hoffentlich Regelungen über eine finanzielle Entlastung der Mitarbeiter*innen getroffen werden.

Link zur News: Corona-Virus: Arbeitsrechtliche Hinweise für berufstätige Eltern bei Kita- und Schulschließungen

Meine Kollegin war in einem Risikogebiet im Urlaub und will jetzt wieder arbeiten ...

Viele beliebte Wintersportregionen sind zu Risikogebieten erklärt worden, nachdem die Reisenden sich dort schon aufgehalten haben. Deshalb sind viele Urlaubsrückkehrer unerwartet in einer besonderen Situation.

Hier gibt es seitens des Robert-Koch-Instituts und auch der Bundesregierung die klare Bitte bzw. Anweisung, eine zweiwöchige häusliche Quarantäne einzuhalten. Die betreffenden Mitarbeiter sollten nicht in der Apotheke arbeiten. Hierauf müssen die Apothekenleitungen achten. Kolleginnen, die selbst besonders gefährdet sind, dürfen sich unter Umständen weigern, mit dieser Kollegin zusammen zu arbeiten.

Meine Apotheke soll jetzt auch sonntags geöffnet werden. Muss ich das mitmachen?

Vielfach werden die Ladenöffnungszeiten geändert. Ziel soll sein, ein erhöhtes Kundenaufkommen mit längeren Öffnungszeiten abzufedern. Das kann dazu führen, dass die Apotheken, die ja geöffnet bleiben dürfen, nun auch Sonntagsöffnungen anbieten.
Apothekenpersonal ist grundsätzlich auch zur Arbeit am Sonntag verpflichtet. Allerdings sind hier nach der tariflichen Regelung Zuschläge von 85 Prozent zu zahlen. Dies auch dann, wenn der vermehrte Arbeitseinsatz in Freizeit vergütet wird. Dann müssen pro gearbeiteter Stunde nicht 60, sondern 111 Minuten gutgeschrieben werden.

Bitte bleiben Sie im Gespräch mit Ihrer Apothekenleitung. Das sind jetzt für alle Beteiligten wirklich schwierige Zeiten, für die wir immer neue Regelungen und Lösungen finden müssen.

Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwältin Minou Hansen
Leitung der ADEXA-Rechtsberatung

 

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>