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08. Januar 2024

Kinderkrankengeld 2024: Was gilt nach Auslaufen der Corona-Sonderregeln?

Seit dem 1. Januar 2024 kann jeder gesetzlich versicherte Elternteil jährlich maximal 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind erhalten, wenn auch das Kind gesetzlich versichert ist. Bei mehreren Kindern besteht Anspruch auf insgesamt 35 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl an Tagen. Außerdem wurde die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung geschaffen.

Ende 2023 sind die Corona-Sonderregeln ausgelaufen. Damit hätte ab 2024 eigentlich wieder die geringere Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr bei häuslicher Pflege gegolten. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde jedoch festgelegt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage bis Ende 2025 erneut erhöht ist.

Danach können in den Jahren 2024 und 2025

     

  • Elternteile jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind in Anspruch nehmen (statt 10) und
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  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).
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  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und
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  • für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
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Übrigens: Berufstätige und gesetzlich versicherte Eltern können ihre Anspruchstage auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dieser seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat. Dabei gilt als Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, der den Elternteil dann freistellen muss, damit einverstanden ist.

Telefonische Krankschreibung von Kindern

Bereits seit dem 18.12.2023 gelten die Regeln für eine telefonische Krankschreibung auch für die Feststellung der Erkrankung von Kindern. Berufstätige Eltern können damit bei einer leichten Erkrankung für maximal fünf Tage die notwendige ärztliche Bescheinigung telefonisch in der Kinderarztpraxis beantragen. Damit sollen Praxen und Eltern entlastet und die Ansteckung im Wartezimmer vermieden werden. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Kinderarztpraxis bereits bekannt ist. Die Bescheinigung wird von der Arztpraxis elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.

Letztlich entscheidet – wie bei der telefonischen Krankschreibung von Erwachsenen – die Ärztin oder der Arzt, ob sie die Anamnese per Telefon anbieten und für ausreichend befinden oder ob sich Kinder mit den Eltern persönlich vorstellen müssen. Für eine Folgebescheinigung nach telefonischer Krankschreibung muss dann in jedem Falle die Arztpraxis aufgesucht werden.

Sigrid Joachimsthaler

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